Satzung
§ 1 Name, Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen „Heribert Fischer-Geising Stiftung“.
- Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Treuhandverwaltung des Osterzgebirgsmuseums Schloss Lauenstein.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck dieser Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Erwerb, die Bewahrung, Dokumentation, Erforschung und Vermittlung des künstlerischen Werkes von Heribert Fischer-Geising (1896–1984) durch das Osterzgebirgsmuseum Schloss Lauenstein. Die einzelnen Zwecke müssen nicht gleichzeitig und gleichrangig erfüllt werden.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anlegen einer ausführlichen Dokumentation, die fachgerechte Bewahrung und die museale Präsentation und Vermittlung des Werkes von Heribert Fischer-Geising sowie dessen Publikation im kunstgeschichtlichen Kontext.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes einen Zweckbetrieb unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Kernbestand (Grundstock) dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Die Erlöse aus dem veräußerlichen Sachvermögen sind sicher und ertragreich anzulegen.
- Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 AO.
- Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Subtanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
- Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.
§ 6 Stiftungsorgan
Entfällt.
§ 7 Kuratorium
- Das Kuratorium besteht 3 Mitgliedern.
- Geborene Mitglieder sind zwei von der Stifterin benannte Personen sowie die Vertretung des Osterzgebirgsmuseums Schoss Lauenstein. Der Vorsitzende des Kuratoriums wird zu Lebzeiten von der Stifterin bestimmt. Danach wählt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die geborenen Mitglieder können bis max. 2 weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder). Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt jeweils 5 Jahre. Gleiches gilt für den Kuratoriumsvorsitz. Wiederbestellungen sind zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden (geborenen) Mitgliedern benannt.
- Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein
§ 8 Aufgabe des Kuratoriums
- Das Kuratorium trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.
§ 9 Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums
- Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Kuratoriumsvorsitzenden in Abstimmung mit dem Osterzgebirgsmuseum Schloss Lauenstein nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
- Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt die Äußerungsfrist von 4 Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 2 Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
- Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des Stellvertreters, den Ausschlag.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitglieder des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
- Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Osterzgebirgsmuseums Schloss Lauenstein.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Osterzgebirgsmuseums Schloss Lauenstein.
§ 10 Treuhandverwaltung
- Das Osterzgebirgsmuseum verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Es vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab (Nach Vorgaben des Kuratoriums und Treuhänder führt aus).
- Das Osterzgebirgsmuseum legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
- Das Osterzgebirgsmuseum Schloss Lauenstein belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten.
§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
- Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Osterzgebirgsmuseum Schloss Lauenstein und dem Kuratorium nicht mehr sinnvoll gehalten wird, können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
- Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Kunstgeschichte zu liegen.
- Das Osterzgebirgsmuseum und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
§ 12 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
- an die Stadt Altenberg als Träger des Osterzgebirgsmuseums Schloss Lauenstein, welche diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
- an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den weiteren Erhalt des Nachlasses von Heribert Fischer-Geising.
Lauenstein/Geising, 10.09.2014